Gesetzesartikel
Art. 35 SchKG – Durch öffentliche Bekanntmachung
1 Entscheid, in dem Art. 35 SchKG eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.