Gesetzesartikel
Art. 558 ZGB – Mitteilung an die Beteiligten
1 Entscheid, in dem Art. 558 ZGB eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.