Hochspannungsleitung ohne Grundbucheintrag: Abgekürztes Enteignungsverfahren zulässig, da Erdseilersatz Instandhaltung (Art. 33 EntG)
- Datum
- 28.05.2018
- Geschäftsnummer
- A-5940/2016
- Abteilung
- Abteilung I (Infrastruktur, Umwelt, Abgaben, Personal)
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 33 EntG Art. 9 VPeA Art. 9a VPeA Art. 676 ZGB Art. 731 ZGB Art. 738 ZGB Art. 781 ZGB
Zusammenfassung
Die Erbengemeinschaft A._______ beschwert sich gegen die Bewilligung des abgekürzten Enteignungsverfahrens durch die Eidgenössische Schätzungskommission Kreis 9 zugunsten der Swissgrid AG betreffend eine 220-kV-Hochspannungsfreileitung auf ihrem Grundstück. Die Beschwerdeführenden bestreiten die Rechtmässigkeit der ursprünglichen Plangenehmigung von 1924 sowie die Existenz einer Dienstbarkeit, da weder Genehmigungsunterlagen noch ein Grundbucheintrag auffindbar seien. Zudem machen sie geltend, dass die Nutzung eines integrierten Lichtwellenleiters für Telekommunikationsdienste eine Zweckerweiterung darstelle, welche ein kombiniertes Plangenehmigungsverfahren erfordere. Sie beantragen die Aufhebung der Zwischenverfügung und die Verweigerung der Enteignung.
Das Bundesverwaltungsgericht weist die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten ist. Das Gericht stellt fest, dass die Hochspannungsfreileitung mit Plangenehmigung vom 26. September 1924 rechtmässig bewilligt wurde; dies ergibt sich aus einem Archivjournal des ESTI, dessen Zuverlässigkeit trotz fehlender physischer Akten aufgrund der glaubhaften Erklärung über die Vernichtung historischer Unterlagen nach Ausbau der Leitung im Jahr 1960 gegeben ist.
Hinsichtlich der fehlenden Grundbucheintragung wendet das Gericht an, dass eine Durchleitungsdienstbarkeit gemäss Art. 676 Abs. 3 ZGB bereits mit der Erstellung der Leitung entsteht und die natürliche Publizität an die Stelle der grundbuchlichen tritt. Da kein Eintrag vorhanden ist, bestimmt sich der Inhalt der Personaldienstbarkeit nach dem Erwerbsgrund oder, falls dieser nicht schlüssig ist, nach der langjährigen unangefochtenen Ausübung gemäss Art. 738 Abs. 2 i.V.m. Art. 781 ZGB. Das Vorliegen eines Borderaux von 1976 mit ausgewiesenen Nachvergütungen belegt hinreichend, dass ein Rechtsgrund bestand, unabhängig davon, ob die Zahlung tatsächlich einging.
Bezüglich der Telekommunikationsnutzung prüft das Gericht, ob der Ersatz des Erdseils durch ein solches mit integriertem Lichtwellenleiter eine Zweckerweiterung darstellt. Es qualifiziert diesen Austausch als Instandhaltungsarbeit gemäss Art. 9a Abs. 1 und 2 VPeA, da moderne Fabrikate zwingend Lichtwellenleiter enthalten und dies keine zusätzlichen Immissionen verursacht. Somit liegt keine Änderung vor, die ein neues Plangenehmigungsverfahren auslösen würde. Da keine Gründe für ein kombiniertes Verfahren bestehen, war der Präsident der ESchK für die Bewilligung des abgekürzten Verfahrens nach Art. 33 Bst. a EntG zuständig. Die Voraussetzungen sind erfüllt, da die Betroffenen genau bestimmbar sind und eine vorgängige Anhörung entbehrlich ist.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt, und ihr wird eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- an die Beschwerdeführenden zugesprochen, da diese ihre Beschwerde in guten Treuen erhoben haben.
Regeste
Hochspannungsleitungen
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.