Gesetzesartikel
Art. 135 SchKG – Steigerungsbedingungen
1 Entscheid, in dem Art. 135 SchKG eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.