Gesetzesartikel
Art. 837 ZGB – Des Bundesprivatrechts: Fälle
4 Entscheide, in denen Art. 837 ZGB eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Totalunternehmerin beantragt vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts für Rückforderungsanspruch aus gezogener Erfüllungsgarantie: Pfandberechtigung verneint, da Anspruch nicht direkt auf Bauleistungen beruht (Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB)
- Subunternehmerin verlangt Mehrlohn für Gipserarbeiten ohne schriftliche Bestellungsänderung: Formvorbehalt im Werkvertrag verhindert Anspruch (Art. 16 Abs. 1 OR)
- Baufirma stellt nur Arbeiter für Bauprojekt bereit und beansprucht Bauhandwerkerpfandrecht: Aktivlegitimation verneint, da kein Werkvertrag vorliegt (Art. 837 Abs. 1 ZGB)
- Werkvertrag über Sanierung: Vorinstanz darf stillschweigende Vertragsänderung annehmen und Regiearbeiten trotz fehlender formeller Anordnung vergüten (Art. 86 Abs. 2 lit. c JG/SH)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.