Justizze.

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Justizze. Art. 16 OR

Bundesgericht

Subunternehmerin verlangt Mehrlohn für Gipserarbeiten ohne schriftliche Bestellungsänderung: Formvorbehalt im Werkvertrag verhindert Anspruch (Art. 16 Abs. 1 OR)

Datum
23.05.2023
Geschäftsnummer
4A_51/2023
Abteilung
I. Zivilrechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 16 OR Art. 28 OR Art. 671 ZGB Art. 672 ZGB Art. 837 ZGB

Zusammenfassung

Eine Gipserfirma (Beschwerdeführerin) klagte gegen ihre Auftraggeberin (Totalunternehmerin) und die Grundeigentümerin (Bank) auf Zahlung eines ausstehenden Werklohns von über 1,8 Millionen Franken sowie auf definitive Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts. Sie berief sich auf vermeintliche Bestellungsänderungen und Zusatzleistungen im Rahmen eines Subunternehmer-Werkvertrags über Trockenbau- und Verputzarbeiten. Die Totalunternehmerin bestritt die Ansprüche, insbesondere wegen fehlender schriftlicher Vereinbarung der Änderungen gemäss Vertragsklausel. Das Handelsgericht Zürich wies die Klage weitgehend ab und ordnete die Löschung der vorläufigen Pfandrechteintragung an. Die Gipserfirma erhob Beschwerde ans Bundesgericht.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde der Gipserfirma vollumfänglich ab. Es bestätigte die Vorinstanz, wonach die Parteien im Werkvertrag einen umfassenden Formvorbehalt für alle Vertragsänderungen vereinbart hatten, der Schriftform und beidseitige Unterschrift erforderte. Da die angeblichen Bestellungsänderungen – etwa für Verputzarbeiten, Stucco-Treppenhäuser oder zusätzliche Doppelständerwände – nicht formgültig vereinbart worden waren, stand der Beschwerdeführerin kein Vergütungsanspruch dafür zu. Auch die Behauptung, die Änderungen seien stillschweigend vereinbart worden, war nicht hinreichend substantiiert; die Vorinstanz hatte zutreffend festgestellt, dass die Beschwerdeführerin nicht dargelegt hatte, wie die Parteien trotz des Formvorbehalts übereingekommen sein sollten. Der Verweis auf allgemeine Vertragsbedingungen (AVB), die kein Schriftformerfordernis enthielten, war wirkungslos, weil die individuelle Klausel des Werkvertrags (Art. 16.1) den AVB vorging (Art. 16 Abs. 1 OR). Auch die Akonto- und Abschlagszahlungen der Totalunternehmerin stellten keine Anerkennung der Mehrforderung dar, da solche Zahlungen grundsätzlich vorläufig und unter Vorbehalt einer endgültigen Abrechnung erfolgen (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 BGG). Ferner konnte die Beschwerdeführerin weder nachweisen, dass sie eigenes Material auf dem Grundstück der Bank verbaut hatte, noch, dass die Bank dadurch bereichert worden wäre – Voraussetzungen für einen sachenrechtlichen Entschädigungsanspruch nach Art. 671 Abs. 1 und Art. 672 Abs. 1 ZGB. Auch der Vorwurf der absichtlichen Täuschung (Art. 28 Abs. 1 OR) scheiterte, weil kein Irrtum bei Vertragsabschluss festgestellt werden konnte und kein täuschendes Verhalten der Gegenseite erkennbar war. Schliesslich war der Antrag auf definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts abzulehnen, weil der vom Handelsgericht zugesprochene Werklohn von Fr. 8'100.-- nicht vom Pfandrecht umfasst war (Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB). Die Beschwerdeführerin trägt sämtliche Bundesgerichtskosten von Fr. 15'000.-- und muss den Gegenseiten eine Entschädigung von Fr. 17'000.-- zahlen. Die Entscheidung unterstreicht die strikte Anwendung vertraglicher Formvorbehalte bei Werkverträgen und klärt, dass Akontozahlungen keine Anerkennung einer konkreten Forderungshöhe darstellen.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.