Gesetzesartikel
Art. 33 URG – Rechte der ausübenden Künstler und Künstlerinnen
1 Entscheid, in dem Art. 33 URG eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.