Gesetzesartikel
Art. 859 OR – Allfällige Rechte auf den Jahresgewinn: Verteilungsgrundsätze
1 Entscheid, in dem Art. 859 OR eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.