Justizze.

Die Schweizer Rechtsdatenbank mit KI.

Justizze. Art. 959a OR

Bundesgericht

Steuerpflichtiger beansprucht steuerfreie Behandlung von Dividenden aus deutschem steuerlichem Einlagekonto: Kein Nachweis für Kapitalrückzahlung nach schweizerischem Recht, Besteuerung als Einkommen aus beweglichem Vermögen (§ 29 Abs. 1 lit. c StG/AG)

Datum
17.07.2017
Geschäftsnummer
2C_69/2017
Abteilung
II. Öffentlich-rechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 82 BGG Art. 86 BGG Art. 90 BGG Art. 95 BGG Art. 96 BGG Art. 97 BGG Art. 99 BGG Art. 20 DBG Art. 110 DBG Art. 114 DBG Art. 959a OR Art. 29 StG Art. 29 StG/AG Art. 7 StHG Art. 7b StHG Art. 73 StHG

Zusammenfassung

Ein Steuerpflichtiger erhielt zwei Dividendenzahlungen von einer in Deutschland ansässigen börsenkotierten Aktiengesellschaft. Er deklarierte nur einen Teil als steuerbar, weil die Gesellschaft mitgeteilt hatte, der überwiegende Teil stamme aus einem sogenannten steuerlichen Einlagekonto und sei daher in Deutschland steuerfrei. Die kantonale Steuerbehörde unterwarf jedoch sämtliche Dividenden der Einkommenssteuer. Der Steuerpflichtige erhob Einspruch, Rekurs und schliesslich eine staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht. Streitig war, ob die Ausschüttungen als steuerbare Erträge aus beweglichem Vermögen oder als steuerfreie Rückzahlung von Kapitaleinlagen zu qualifizieren sind.

Das Bundesgericht wies die staatsrechtliche Beschwerde ab. Es stellte fest, dass die Beschwerde zulässig ist, da der Beschwerdeführer als Steuerpflichtiger legitimiert ist und die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde. Das Gericht lehnte den Anspruch auf Akteneinsicht in die Akten der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) gegenüber der ausländischen Gesellschaft ab, weil der Beschwerdeführer als Dritte kein Recht darauf hat und weder eine gesetzliche Grundlage noch die Zustimmung des Geheimnisherrn vorliegt. Entscheidend war, dass der Beschwerdeführer nicht nachweisen konnte, dass die streitigen Dividenden aus den gesondert ausgewiesenen Reserven aus Kapitaleinlagen stammten. Stattdessen bestätigte ein E-Mail-Wechsel zwischen der ESTV und der ausländischen Gesellschaft, dass beide Ausschüttungen aus dem Gewinnvortrag stammten und somit als normale Dividenden zu qualifizieren sind. Das deutsche steuerliche Einlagekonto entspricht nicht dem schweizerischen Konto 'Reserven aus Kapitaleinlagen', weil letzteres nur offene, handelsrechtlich ausgewiesene Kapitaleinlagen umfasst. Auch die Berufung auf den Grundsatz von Treu und Glauben scheiterte, weil das Schreiben der ausländischen Gesellschaft keine behördliche Auskunft darstellte und daher keinen Vertrauensschutz begründete. Die Beschwerde wurde daher als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von Fr. 2'500.--. Die Entscheidung klärt die Anforderungen an den Nachweis von Kapitaleinlagen bei ausländischen Gesellschaften und betont die strikte Trennung zwischen deutschem und schweizerischem Steuerrecht bei der Qualifikation von Ausschüttungen.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

Verwandte Entscheide