Gesetzesartikel
Art. 29 StG/AG: Rechtsprechung und Entscheide
1 Entscheid, in dem Art. 29 StG/AG eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.