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Justizze. Art. 33 aMWSTG

Bundesgericht

Unternehmen bietet Kunden bei Neuanschaffung von Netzwerkprodukten Trade-In-Gutschrift an: Anrechnung am Kaufpreis stellt Leistung an Zahlungs statt dar, kein Rabatt (Art. 33 Abs. 4 aMWSTG / Art. 24 Abs. 5 MWSTG)

Datum
09.08.2016
Geschäftsnummer
2C_100/2016
Abteilung
II. Öffentlich-rechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 86 BGG Art. 89 BGG Art. 90 BGG Art. 95 BGG Art. 96 BGG Art. 97 BGG Art. 99 BGG Art. 106 BGG Art. 3 MWSTG Art. 18 MWSTG Art. 24 MWSTG Art. 41 MWSTG Art. 112 MWSTG Art. 5 aMWSTG Art. 33 aMWSTG Art. 44 aMWSTG

Zusammenfassung

Die X.________ AG bot ihren Kunden beim Kauf neuer Netzwerkprodukte die Rückgabe gebrauchter Geräte gegen Anrechnung eines individuell berechneten Trade-In-Betrags an. Die Eidgenössische Steuerverwaltung verlangte nachträglich Mehrwertsteuer auf diese Beträge, weil sie sie als Teilentgelt für die Neuwaren ansah. Die X.________ AG bestritt dies und argumentierte, es handle sich um einen Rabatt. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde der X.________ AG ab. Die X.________ AG erhob daraufhin Beschwerde an das Bundesgericht.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Nachbelastungen der Eidgenössischen Steuerverwaltung. Es stellte fest, dass die Trade-In-Beträge nicht als Rabatt im Sinne von Art. 41 Abs. 1 MWSTG bzw. Art. 44 Abs. 2 aMWSTG zu qualifizieren sind, sondern als Leistung an Zahlungs statt gemäss Art. 33 Abs. 4 aMWSTG (für die Jahre 2007–2009) und Art. 24 Abs. 5 MWSTG (für die Jahre 2010–2011). Entscheidend war, dass die Kunden die Rückgabe des alten Materials als Voraussetzung für die Gutschrift verstanden mussten, da die Beträge individuell mittels eines Online-Tools berechnet und in der Offerte detailliert aufgelistet waren. Die Vorinstanz hatte daher zutreffend geprüft, wie das Angebot aus Sicht der Kunden als Leistungsempfänger der neuen Produkte zu verstehen war – und nicht aus Sicht der Beschwerdeführerin als Empfängerin des alten Materials. Die Bezeichnung als 'Trade-In-Rabatt' in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen änderte an dieser wirtschaftlichen Realität nichts. Auch die Behauptung, das alte Material sei für die Beschwerdeführerin wertlos gewesen, war unerheblich, da bei Leistungen an Zahlungs statt allein die Optik des Leistungsempfängers (hier: der Kunde) massgeblich ist. Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens in Höhe von Fr. 5'000.--. Die Entscheidung klärt endgültig die Abgrenzung zwischen Rabatt und Leistung an Zahlungs statt im Trade-In-Kontext und bestätigt die maßgebliche Rolle der Kundenoptik bei der Qualifikation mehrwertsteuerlicher Entgelte.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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