Gesetzesartikel
Art. 34 USG – Weitergehende Massnahmen bei belasteten Böden
1 Entscheid, in dem Art. 34 USG eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.