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Justizze. Art. 27 KRG

Gesetzesartikel

Art. 27 KRG – Bearbeitung von Daten zur Evaluation der Diagnose- und Behandlungsqualität

1 Entscheid, in dem Art. 27 KRG eine tragende Norm ist.

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.