Gesetzesartikel
Art. 27 KRG – Bearbeitung von Daten zur Evaluation der Diagnose- und Behandlungsqualität
1 Entscheid, in dem Art. 27 KRG eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.