Gesetzesartikel
Art. 20 KRG – Internationale Zusammenarbeit
1 Entscheid, in dem Art. 20 KRG eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.