Justizze.

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Justizze. Art. 24 CP

Tribunale federale

Anstifter zum Diebstahl wird nicht zusätzlich wegen Hehlerei bestraft: Nachfolgende Hehlerei stellt straflose Nachtat dar (Art. 24, 139 und 160 StGB)

BGE / ATF / DTF
DTF 148 IV 393 · BGE 148 IV 393 · ATF 148 IV 393
Data
01.01.2022
Numero d'incarto
BGE 148 IV 393
Corte
CH_BGE_006
Esito
Accolto

Norme determinanti

Art. 24 CP Art. 49 CP Art. 139 CP Art. 160 CP

Riassunto

Der Beschwerdeführer war angeklagt worden, zwei Angestellte einer Tankstelle systematisch zur Begehung von Diebstählen an ihrem Arbeitgeber angestiftet und anschliessend die gestohlenen Zigaretten gekauft zu haben. Die Vorinstanz hatte ihn sowohl wegen Anstiftung zum schweren Diebstahl als auch wegen schwerer Hehlerei verurteilt. Der Beschwerdeführer rügte vor dem Bundesgericht, dass die Hehlerei vom Tatbestand der Anstiftung absorbiert sei und daher nicht zusätzlich bestraft werden dürfe.

Das Bundesgericht hob die Verurteilung wegen Hehlerei auf und stellte fest, dass der Beschwerdeführer ausschliesslich wegen Anstiftung zum schweren Diebstahl – als Berufsdelikt begangen – zu verurteilen sei. Es begründete dies damit, dass die nachfolgende Hehlerei durch den Anstifter eine straflose Nachtat darstellt, weil sie bereits im Tatbestand der Anstiftung aufgeht. Dies folgt aus einer konsequenten Anwendung der Unrechtsteilnahmetheorie, nach der die Absicht des Anstifters wie die des Täters auf das Erreichen des Vermögensdelikts gerichtet ist und er daher bereits vollständig für das antecedente Delikt verantwortlich ist. Die Hehlerei dient lediglich der Sicherung des erlangten Vorteils und stellt keine eigenständige, zusätzliche Rechtsgutsverletzung dar. Damit widersprach das Bundesgericht der bisherigen Rechtsprechung (DTF 70 IV 63) und änderte diese bewusst zugunsten des Beschwerdeführers. Die Entscheidung beruht auf Art. 24 CP (Anstiftung), Art. 139 CP (Diebstahl) und Art. 160 n. 1 CP (Hehlerei), insbesondere unter Berücksichtigung der Auslegung von Art. 24 cpv. 1 CP und Art. 47 CP zur Strafzumessung. Die Revision wurde somit teilweise gutgeheissen, wobei die Strafe neu nur auf Grundlage der Anstiftung zu bemessen ist. Diese Entscheidung stellt eine klare Abkehr von der früheren Rechtsprechung dar und präzisiert die Grenzen zwischen Teilnahme und nachfolgender Eigenhandlung im Bereich der Vermögensdelikte.

Regesto

Art. 24, 139 und 160 StGB; Anstiftung, Hehlerei, Konkurrenz. Die Hehlerei, die von jemandem begangen worden ist, der vorgängig andere zu einem Vermögensdelikt angestiftet hat, stellt eine straflose Nachtat dar. Es besteht keine Konkurrenz zwischen der Anstiftung zum Vermögensdelikt und der nachfolgenden Hehlerei (Änderung der Rechtsprechung; E. 3). Regeste Art. 24, 139 et 160 CP; instigation à vol, recel, concours d'infractions. Le recel commis par celui qui a instigué une tierce personne à commettre une infraction contre le patrimoine constitue un acte postérieur non punissable. Il n'y a pas de concours entre l'instigation à l'infraction contre le patrimoine et l'acte de recel ultérieur (changement de jurisprudence; consid. 3). Regesto Art. 24, 139 e 160 CP; istigazione al furto, ricettazione, concorso di reati. La ricettazione commessa da colui che ha precedentemente determinato altri a compiere un reato patrimoniale costituisce un atto posteriore non punibile. Non sussiste concorso tra l'istigazione al reato patrimoniale e la successiva ricettazione (cambiamento della giurisprudenza; consid. 3).

Sentenza originale presso il tribunale ↗

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