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Justizze. Art. 4 BV

Bundesgericht

Steuerrekurskommission verweigert Eintreten wegen Rechtskraft früherer Periode: Formelle Rechtsverweigerung, Beschwerde gutgeheissen (Art. 4 BV)

BGE / ATF / DTF
BGE 81 I 5 · ATF 81 I 5 · DTF 81 I 5
Datum
01.01.2002
Geschäftsnummer
BGE 81 I 5
Ausgang
Gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 4 BV

Zusammenfassung

Die Basler Freilager AG betreibt in Münchenstein ein Zollfreilager auf einer Parzelle der Chr. Merian'schen Stiftung, zugunsten derer ein Baurecht bestellt wurde. Bei der Veranlagung zur basellandschaftlichen Staatssteuer für 1947 wurden Immobilien zum Katasterwert besteuert und die Differenz zum Buchwert als stille Reserve behandelt. Ein Rekurs gegen diese Veranlagung wurde am 11. Juli 1951 abgewiesen. Für die folgenden Steuerperioden 1948 bis 1952 erhob die Gesellschaft erneut Rekurs gegen dieselbe Besteuerungspraxis. Die kantonale Steuerrekurskommission trat mit Entscheid vom 19. Dezember 1953 nicht auf den Rekurs ein, da sie die materielle Rechtskraft des Entscheides von 1951 auch auf die späteren Perioden erstreckte. Dagegen richtet sich die staatsrechtliche Beschwerde unter Berufung auf Art. 4 BV.

Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut und hebt den angefochtenen Entscheid auf, weil die Steuerrekurskommission zu Unrecht das Eintreten auf den Rekurs für die Jahre 1948 bis 1952 verweigerte. Zwar stellte die Beschwerdeführerin in beiden Verfahren dieselbe grundsätzliche Rechtsfrage bezüglich der Abschreibungen aufgrund des Heimfallrechts, doch fehlt es an der erforderlichen Identität des Streitgegenstands. Der Gegenstand des ersten Verfahrens war ausschliesslich die Kapitalsteuer für 1947, während das zweite Verfahren die Steuern für die Jahre 1948 bis 1952 betraf.

Die frühere Beurteilung der Rechtsfrage hatte lediglich die Bedeutung eines Entscheidungsgrundes (Motivs). An der materiellen Rechtskraft nehmen jedoch nur der Tenor und nicht die Motive teil. Die Rechtskraft des Rekursentscheides vom 11. Juli 1951 ist daher strikt auf das Steuerjahr 1947 beschränkt. Der Standpunkt der Vorinstanz widerspricht dem System des kantonalen Gesetzes, wonach Veranlagungen für jede einzelne Steuerperiode selbständig durch Einsprache und Rekurs angefochten werden können. Da die Taxationsfrage zudem von den besonderen Verhältnissen der einzelnen Jahre abhängt und nicht losgelöst vom jeweiligen Veranlagungsverfahren beurteilt werden kann, liegt eine formelle Rechtsverweigerung gemäss Art. 4 BV vor. Ausnahmen für dauerhafte Rechtslagen wie bei der Militärsteuerersatzbefreiung sind hier nicht anwendbar.

Regeste

Kantonales Steuerrecht; formelle Rechtsverweigerung. Kann die kantonale Steuerrekurskommission das Eintreten auf einen Rekurs gegen die Veranlagung für eine bestimmte Steuerperiode verweigern unter Berufung auf die materielle Rechtskraft eines früheren Rekursentscheides, der eine andere Periode betrifft? Regeste Droit fiscal cantonal; déni de justice quant à la forme. La Commission cantonale de recours en matière d'impôts est-elle fondée à déclarer irrecevable un recours contre la taxation pour une période donnée, argument pris de la force de chose jugée d'une décision sur recours afférente à la taxation d'une période antérieure? Regesto Diritto fiscale cantonale; diniego di giustizia formale. Può l'autorità cantonale di ricorso in materia d'imposte dichiarare irricevibile un ricorso contro la tassazione per un determinato periodo fiscale, fondandosi sulla forza esecutoria di una decisione di ricorso precedente, relativa alla tassazione per un altro periodo?

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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