Gesetzesartikel
Art. 399 ZPO – Rückweisung an das Schiedsgericht
1 Entscheid, in dem Art. 399 ZPO eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.