Gesetzesartikel
Art. 23 ZStV – Ausländische Entscheidungen und Urkunden über den Zivilstand
1 Entscheid, in dem Art. 23 ZStV eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.