Gesetzesartikel
Art. 59 BGG – Öffentlichkeit
2 Entscheide, in denen Art. 59 BGG eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Schiedspartei beantragt Ausschluss der Öffentlichkeit im Bundesgerichtsverfahren: Kein substantiiertes schutzwürdiges Interesse dargelegt, Öffentlichkeitsprinzip bleibt gewahrt (Art. 59 BGG)
- Kanton Aargau beantragt Einsicht in Kartellverfahrensakten zur Prüfung von Schadenersatzansprüchen: Amtshilfe nach Art. 19 Abs. 1 lit. a DSG zulässig, obwohl Sanktionsverfügung noch nicht rechtskräftig ist
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.