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Justizze. Art. 13 ÜLG

Bundesgericht

Arbeitsloser beantragt Überbrückungsleistungen: Vermögensschwelle überschritten durch nicht belegten Vermögensrückgang und Verzicht aus dem Jahr 2014 (Art. 5 Abs. 1 lit. c und Art. 13 Abs. 2 ÜLG)

BGE / ATF / DTF
BGE 151 V 169 · ATF 151 V 169 · DTF 151 V 169
Datum
01.07.2021
Geschäftsnummer
BGE 151 V 169
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 8 BV Art. 5 LPTD Art. 5 LPtra Art. 5 ÜLG Art. 13 ÜLG

Zusammenfassung

Ein 1960 geborener Mann beantragte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose. Er hatte im Jahr 2014 ein Vorsorgekapital von Fr. 350'000.– bezogen und gab an, dieses in der Dominikanischen Republik für Verwandtenunterstützung und Geschäftstätigkeit ausgegeben zu haben. Die SVA lehnte den Antrag ab, weil die Vermögensschwelle von Fr. 150'000.– überschritten sei. Das kantonale Versicherungsgericht bestätigte dies. Der Beschwerdeführer rügte vor dem Bundesgericht eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und des rechtsstaatlichen Handelns, da sein Vermögensverzicht bereits 2014 erfolgt sei – also Jahre vor Inkrafttreten des ÜLG am 1. Juli 2021.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass der Beschwerdeführer den angeblichen Vermögensrückgang aus dem Jahr 2014 nicht belegen konnte und daher ein anrechenbarer Vermögensverzicht von Fr. 246'316.41 anzunehmen sei. Zusammen mit weiterem Vermögen ergab sich ein Reinvermögen von Fr. 270'569.–, das die gesetzliche Vermögensschwelle von Fr. 150'000.– deutlich übersteigt. Die Vorinstanz hatte zutreffend entschieden, dass die im Jahr 2014 bezogene Freizügigkeitsleistung bei der Berechnung des für die Vermögensschwelle maßgeblichen Reinvermögens gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. c ÜLG i.V.m. Art. 9a ELG anzurechnen ist, weil nach Art. 13 Abs. 2 ÜLG auch Vermögenswerte, auf die verzichtet wurde, als Einkommen gelten, als wäre nie darauf verzichtet worden. Dies gilt auch für Verzichtshandlungen vor Inkrafttreten des ÜLG, weil Art. 13 Abs. 2 ÜLG im Sinne einer unechten Rückwirkung auszulegen ist – wie es die Rechtsprechung zum Ergänzungsleistungsrecht (Art. 11a Abs. 2 ELG) vorsieht und wie es der klare Wortlaut und der Gesetzeszweck (Missbrauchsverhütung) nahelegen. Eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art. 8 Abs. 1 BV) lag nicht vor, weil die unterschiedliche Behandlung von noch nicht ausbezahltem Vorsorgeguthaben (bis Fr. 509'860.– unbeachtlich) und bereits ausbezahltem Kapital sachlich gerechtfertigt ist: Letzteres entzieht sich dem Vorsorgeschutz nach Art. 2 ff. FZG und stellt daher anrechenbares Vermögen dar. Auch eine Verletzung des rechtsstaatlichen Grundsatzes (Art. 5 BV) war nicht gegeben, weil der Beschwerdeführer im Jahr 2014 keinerlei Anwartschaft auf Überbrückungsleistungen hatte und daher kein schutzwürdiges Vertrauen entstehen konnte. Die Beschwerde war somit unbegründet.

Die Entscheidung präzisiert die Rechtsprechung zur unechten Rückwirkung bei Vermögensverzichten im Sozialversicherungsrecht und bestätigt die weitreichende Anwendbarkeit von Art. 13 Abs. 2 ÜLG auf Verzichtshandlungen, die lange vor Inkrafttreten des Gesetzes liegen – ohne zeitliche Beschränkung, anders als bei Art. 13 Abs. 3 ÜLG (übermässiger Vermögensverbrauch).

Regeste

Art. 5 Abs. 1 lit. c und Art. 13 Abs. 2 ÜLG (in Kraft seit 1. Juli 2021); Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose; Anspruchsvoraussetzungen für die Überbrückungsleistungen; Verzicht auf Vermögenswerte; Auslegung. Eine bereits ausbezahlte Freizügigkeitsleistung ist bei der Berechnung des für die Vermögensschwelle (vgl. Art. 5 Abs. 1 lit. c ÜLG) massgebenden Reinvermögens anzurechnen (E. 4.4). Ebenfalls zu berücksichtigen sind Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (E. 4.2). Dabei ist Art. 13 Abs. 2 ÜLG im Sinne einer unechten Rückwirkung auch auf Fälle anzuwenden, in denen die Verzichtshandlung vor Inkrafttreten des ÜLG erfolgt ist (E. 5.7 und 6.6; Präzisierung der Rechtsprechung). Regeste Art. 5 al. 1 let. c et art. 13 al. 2 LPtra (en vigueur depuis le 1 er juillet 2021); prestations transitoires pour chômeurs âgés; conditions du droit aux prestations transitoires; renonciation à des valeurs patrimoniales; interprétation. Une prestation de libre passage déjà versée doit être prise en compte dans le calcul de la fortune nette déterminante pour le seuil de fortune (cf. art. 5 al. 1 let. c LPtra) (consid. 4.4). Il en va de même des valeurs patrimoniales auxquelles il a été renoncé (consid. 4.2). A cet égard, l'art. 13 al. 2 LPtra s'applique aussi aux cas dans lesquels l'acte de renonciation a eu lieu avant l'entrée en vigueur de la LPtra au sens d'un effet rétroactif improprement dit (consid. 5.7 et 6.6; précision de la jurisprudence). Regesto Art. 5 cpv. 1 lett. c e art. 13 cpv. 2 LPTD (in vigore dal 1° luglio 2021); prestazioni transitorie per disoccupati anziani; presupposti per il diritto alle prestazioni transitorie; rinuncia a parti di sostanza; interpretazione. Una prestazione di libero passaggio già versata deve essere computata nella sostanza netta determinante per la soglia di sostanza (cfr. art. 5 cpv. 1 lett. c LPTD) (consid. 4.4). Devono parimenti essere prese in considerazione le parti di sostanza alle quali si è rinunciato (consid. 4.2). A tal proposito, l'art. 13 cpv. 2 LPTD va applicato anche ai casi in cui l'atto di rinuncia è avvenuto prima dell'entrata in vigore della LPTD nel senso di una retroattività in senso improprio (consid. 5.7 e 6.6; precisazione della giurisprudenza).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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