Gesetzesartikel
Art. 5 ÜLG – Anspruch auf Überbrückungsleistungen
2 Entscheide, in denen Art. 5 ÜLG eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Arbeitsloser beantragt Überbrückungsleistungen: Vermögensschwelle überschritten durch nicht belegten Vermögensrückgang und Verzicht aus dem Jahr 2014 (Art. 5 Abs. 1 lit. c und Art. 13 Abs. 2 ÜLG)
- Deutscher Staatsangehöriger mit Versicherungszeiten in Deutschland und Österreich beantragt Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose: Anrechnung ausländischer Zeiten verneint, da Leistungen als Vorruhestandsleistungen im Sinne der VO 883/2004 qualifiziert (Art. 1 Bst. x, Art. 3 Abs. 1 Bst. i, Art. 66 VO 883/2004)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.