Justizze.

Die Schweizer Rechtsdatenbank mit KI.

Justizze. Art. 13 ÜLG

Gesetzesartikel

Art. 13 ÜLG – Verzicht auf Einkünfte und Vermögenswerte

1 Entscheid, in dem Art. 13 ÜLG eine tragende Norm ist.

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.