Gesetzesartikel
Art. 13 ÜLG – Verzicht auf Einkünfte und Vermögenswerte
1 Entscheid, in dem Art. 13 ÜLG eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.