Gesetzesartikel
Art. 935 OR – Eintragung, Änderung und Löschung: Wiedereintragung
1 Entscheid, in dem Art. 935 OR eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.