Justizze.

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Justizze. Art. 60 LCA

Bundesgericht

Geschädigte Patientin geltend macht direktes Forderungsrecht gegen Haftpflichtversicherer: Anspruch ausgeschlossen, weil Versicherungsvertrag vor Inkrafttreten der Änderung vom 19. Juni 2020 abgeschlossen wurde (Art. 60 Abs. 1bis und Art. 103a VVG)

BGE / ATF / DTF
BGE 151 III 35 · ATF 151 III 35 · DTF 151 III 35
Datum
19.06.2020
Geschäftsnummer
BGE 151 III 35
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 130 E-VVG Art. 60 LCA Art. 60 VVG Art. 103a VVG

Zusammenfassung

Eine Patientin klagte gegen die Haftpflichtversicherung ihres behandelnden Arztes auf Genugtuung wegen einer fehlerhaften Operation im Februar 2014. Sie berief sich auf das direkte Forderungsrecht des geschädigten Dritten nach Art. 60 Abs. 1bis VVG. Die Versicherung bestritt ihre Passivlegitimation. Das Handelsgericht des Kantons Bern wies die Klage mangels Passivlegitimation ab. Die Patientin erhob Beschwerde ans Bundesgericht.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Abweisung der Klage durch das Handelsgericht.

Der Versicherungsvertrag zwischen dem Arzt und der Versicherung war vor Inkrafttreten der Änderung vom 19. Juni 2020 abgeschlossen worden; das schädigende Ereignis – die Operation vom 26. Februar 2014 – lag ebenfalls vor dem Inkrafttreten der neuen Regelung am 1. Januar 2022. Art. 103a VVG enthält eine abschliessende Übergangsbestimmung, die ausschliesslich die Formvorschriften sowie das Kündigungsrecht nach Art. 35a und Art. 35b VVG für vor Inkrafttreten abgeschlossene Verträge vorsieht. Art. 60 Abs. 1bis VVG ist darin nicht aufgeführt; daher ist dessen Rückwirkung gesetzlich ausgeschlossen. Die allgemeinen Übergangsregeln des SchlT ZGB finden keine Anwendung, da Art. 103a VVG eine spezialgesetzliche, abschliessende Regelung darstellt. Damit steht der Beschwerdeführerin kein direktes Forderungsrecht nach Art. 60 Abs. 1bis VVG zu, und die Vorinstanz hat die Klage zu Recht mangels Passivlegitimation der Beklagten abgewiesen.

Die Entscheidung stützt sich auf Art. 103a VVG als zentrale Übergangsbestimmung sowie auf Art. 60 Abs. 1bis VVG, Art. 11 VVG (als) und Art. 14 VVG (als), deren Anwendung im vorliegenden Fall ausgeschlossen ist. Das Bundesgericht verweist ausdrücklich auf die teleologische, systematische und historische Auslegung von Art. 103a VVG, um die abschliessende Wirkung der Übergangsregelung zu belegen.

Die Entscheidung klärt endgültig, dass das direkte Forderungsrecht des geschädigten Dritten nach Art. 60 Abs. 1bis VVG nicht rückwirkend auf vor Inkrafttreten der Teilrevision abgeschlossene Versicherungsverträge anzuwenden ist – auch wenn das schädigende Ereignis erst später eintritt. Damit stellt sie eine wegweisende Präzisierung des intertemporalen Rechts im Versicherungsvertragsrecht dar.

Regeste

Art. 60 Abs. 1 bis und Art. 103a VVG; direktes Forderungsrecht des geschädigten Dritten; Übergangsrecht. Auf vor Inkrafttreten der Änderung vom 19. Juni 2020 abgeschlossene Versicherungsverträge sind einzig die in Art. 103a VVG aufgeführten Bestimmungen des neuen Rechts anwendbar. Eine Rückwirkung weiterer Bestimmungen des neuen Rechts - so insbesondere betreffend das direkte Forderungsrecht nach Art. 60 Abs. 1 bis VVG - ist gesetzlich ausgeschlossen (E. 2.4). Regeste Art. 60 al. 1 bis et art. 103a LCA; droit d'action directe du tiers lésé; droit transitoire. Aux contrats d'assurance conclus avant l'entrée en vigueur de la modification du 19 juin 2020 s'appliquent uniquement les dispositions du nouveau droit énoncées à l'art. 103a LCA. La rétroactivité d'autres dispositions du nouveau droit - plus spécialement s'agissant du droit d'action directe prévu par l'art. 60 al. 1 bis LCA - est légalement exclue (consid. 2.4). Regesto Art. 60 cpv. 1 bis e art. 103a LCA; diritto di credito diretto del terzo danneggiato; diritto transitorio. Ai contratti di assicurazione conclusi prima dell'entrata in vigore della modifica del 19 giugno 2020 sono unicamente applicabili le disposizioni del nuovo diritto elencate nell'art. 103a LCA. Una retroattività di altre disposizioni del nuovo diritto - in particolare di quella concernente il diritto di credito diretto secondo l'art. 60 cpv. 1 bis LCA - è legalmente esclusa (consid. 2.4).

Originalentscheid beim Gericht ↗

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