Gesetzesartikel
Art. 103a VVG – Übergangsbestimmung zur Änderung vom 19. Juni 2020
1 Entscheid, in dem Art. 103a VVG eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.