Justizze.

Die Schweizer Rechtsdatenbank mit KI.

Justizze. Art. 60 VVG

Gesetzesartikel

Art. 60 VVG – Gesetzliches Pfandrecht des geschädigten Dritten

1 Entscheid, in dem Art. 60 VVG eine tragende Norm ist.

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.