Gesetzesartikel
Art. 60 VVG – Gesetzliches Pfandrecht des geschädigten Dritten
1 Entscheid, in dem Art. 60 VVG eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.