Gesetzesartikel
Art. 100 OAINF – Leistungspflicht bei mehreren Unfallereignissen
1 Entscheid, in dem Art. 100 OAINF eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.