Gesetzesartikel
Art. 7 UVV – Ende der Versicherung bei Wegfall des Lohnes
1 Entscheid, in dem Art. 7 UVV eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.