Gesetzesartikel
Art. 219 StG: Rechtsprechung und Entscheide
3 Entscheide, in denen Art. 219 StG eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Erben beantragen Aufhebung der Grundstückgewinnsteuer nach nachträglicher Kaufpreiserhöhung: Vorinstanz verletzt harmonisiertes Steuerrecht durch fehlende Identifikation zusätzlicher Leistung und inkonsistente Behandlung gemischter Schenkung (Art. 12 Abs. 1 und Abs. 3 lit. a StHG)
- Erben zahlen Vorfälligkeitsentschädigung bei Verkauf eines Geschäftshauses: Entschädigung als gewinnmindernde Anlagekosten bei der Grundstückgewinnsteuer anerkannt (Art. 12 Abs. 1 StHG)
- Erben verkaufen Geschäftshaus und zahlen Vorfälligkeitsentschädigung für Hypothekenaufhebung: Entschädigung ist gewinnmindernd bei der Grundstückgewinnsteuer anzusetzen (Art. 12 Abs. 1 StHG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.