Zivildienstleistender mit abgeschlossenem Bachelorstudium in Wirtschaftswissenschaften: Erwerbsersatzentschädigung richtet sich am ortsüblichen Anfangslohn für Praktikanten und nicht am Anfangslohn für Akademiker (Art. 4 Abs. 2 EOV)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 148 V 373 · ATF 148 V 373 · DTF 148 V 373
- Datum
- 02.08.2022
- Geschäftsnummer
- 9C_586/2021
- Abteilung
- II. sozialrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Gutgeheissen
Tragende Normen
Art. 42 BGG Art. 105 BGG Art. 1a EOG Art. 9 EOG Art. 10 EOG Art. 11 EOG Art. 1 EOV Art. 4 EOV
Zusammenfassung
Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) führte Beschwerde gegen ein Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, das die Ausgleichskasse Handel Schweiz angewiesen hatte, einem Zivildienstleistenden für die Zeit nach Abschluss seines Bachelorstudiums in Wirtschaftswissenschaften eine Erwerbsersatzentschädigung auf Grundlage des ortsüblichen Anfangslohns eines Bachelorabsolventen in diesem Fach zu gewähren. Streitig war, ob die Entschädigung auf Grundlage des ortsüblichen Anfangslohns für einen Praktikanten oder für einen akademischen Absolventen zu berechnen sei. Der Zivildienstleistende hatte nach Abschluss des Dienstes ein Praktikum angetreten und sich zuvor erfolglos um Festanstellungen als Ökonom beworben.
Das Bundesgericht hob das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft auf und wies an, die Erwerbsersatzentschädigung für die Zeit vom 17. Dezember 2016 bis 26. Mai 2017 auf Fr. 69.60 pro Tag festzusetzen. Es stellte fest, dass der Beschwerdegegner unmittelbar vor Einrücken in den Zivildienst sein Bachelorstudium in Wirtschaftswissenschaften abgeschlossen hatte, weshalb Art. 1 Abs. 2 lit. c EOV und damit Art. 4 Abs. 2 Satz 2 EOV zur Anwendung kommen. Die Bemessung des ortsüblichen Anfangslohns richtet sich jedoch nicht pauschal nach dem Abschlussgrad, sondern nach dem realistischerweise ausgeübten Beruf unter Berücksichtigung des nachdienstlichen Verhaltens. Da der Beschwerdegegner nach dem Zivildienst ein Praktikum annahm und sich zuvor erfolglos um Stellen als Ökonom beworben hatte, war es überwiegend wahrscheinlich, dass er auch ohne Dienst zunächst ein Praktikum absolviert hätte. Der Praktikumslohn von Fr. 2600.- entsprach einem ortsüblichen Anfangslohn für einen Praktikanten mit dieser Ausbildung, was gemäss Art. 4 Abs. 2 Satz 2 EOV und Art. 4 Abs. 2 Satz 1 EOV die Grundlage für die Entschädigung bildete. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- wurden dem unterliegenden Beschwerdegegner auferlegt. Das Urteil klärt, dass bei Studienabsolventen die gesetzliche Vermutung des Art. 1 Abs. 2 lit. c EOV zwar greift, aber durch nachdienstliches Verhalten widerlegbar ist und die konkrete Berufsausübung – hier das Praktikum – maßgeblich für die Bestimmung des ortsüblichen Anfangslohns ist.
Regeste
Art. 4 Abs. 2 EOV; Berechnung der Erwerbsausfallentschädigung anhand des ortsüblichen Anfangslohns im betreffenden Beruf. Eröffnet eine Ausbildung Zugang zu mehreren Berufen beziehungsweise zu verschiedenen Einstiegsformen in die Berufswelt (E. 5.2.1), ist bei Personen, die unmittelbar vor dem Einrücken ihre Ausbildung abgeschlossen haben oder diese während des Dienstes beendet hätten, auf den ohne Dienst realistischerweise ausgeübten Beruf und damit erzielten ortsüblichen Anfangslohn abzustellen, wobei die beim jeweiligen Versicherten vorliegende Ausbildung, Zukunftsvorstellung und andere Umstände zu berücksichtigen sind (E. 5.3). Regeste Art. 4 al. 2 RAPG; calcul de l'allocation pour perte de gain sur la base du salaire initial versé selon l'usage local dans la profession concernée. Si une formation donne accès à plusieurs professions ou à différentes formes d'entrée dans le monde du travail (consid. 5.2.1), il convient, pour les personnes qui ont achevé leur formation professionnelle immédiatement avant d'entrer en service ou qui l'auraient achevée pendant la période où elles effectuaient leur service, de se fonder sur la profession qu'elles auraient exercée de manière réaliste sans le service, en fonction de la formation accomplie, de la représentation de leur avenir professionnel et d'autres circonstances, et ainsi sur le salaire initial versé selon l'usage local qu'elles auraient obtenu (consid. 5.3). Regesto Art. 4 cpv. 2 OIPG; calcolo dell'indennità per perdita di guadagno sulla base del salario iniziale percepito di norma per la professione in questione nella regione in cui sarebbe stata esercitata. Se una formazione dà accesso a molteplici professioni o a diverse forme di ingresso nel mondo del lavoro (consid. 5.2.1), per le persone che hanno portato a termine la loro formazione immediatamente prima dell'entrata in servizio o che l'avrebbero terminata durante il periodo in cui effettuavano il loro servizio, si deve considerare la professione che avrebbero realisticamente esercitato senza il servizio, in funzione della formazione compiuta, delle aspettative future e di altre circostanze e, con questo, il salario iniziale percepito di norma per la professione in questione nella regione in cui sarebbe stata esercitata (consid. 5.3).
Originalentscheid beim Gericht ↗
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