Enteignung für Deponie-Erweiterung: Bedürfnisklausel erfüllt, Enteignungsrecht nach USG bejaht (Art. 58 Abs. 1 USG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 148 II 387 · ATF 148 II 387 · DTF 148 II 387
- Datum
- 10.03.2022
- Geschäftsnummer
- BGE 148 II 387
- Abteilung
- CH_BGE_004
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 30e USG Art. 31c USG Art. 58 USG Art. 19 VVEA Art. 35 VVEA
Zusammenfassung
Ein Grundeigentümer wehrte sich gegen die Enteignung seiner Grundstücke zugunsten einer Erweiterung der kommunalen Deponie Tüfentobel in St. Gallen. Er beantragte die Aufhebung des Entscheids und die Feststellung, dass der Stadt das Enteignungsrecht nicht zustehe. Im Zentrum stand die Frage, ob die bundesrechtlichen Voraussetzungen für eine Enteignung zur Ablagerung von unverschmutztem Aushubmaterial (Deponie Typ A) erfüllt sind und wie sich das eidgenössische Umweltschutzgesetz zum kantonalen Enteignungsrecht verhält.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war. Es bestätigte, dass die Zulässigkeit der Enteignung primär nach Bundesrecht, konkret nach Art. 58 Abs. 1 USG, zu beurteilen ist, da die einschlägigen kantonalen Vorschriften das Bundesgesetz über die Enteignung nicht für anwendbar erklären. Das Gericht stellte klar, dass das Enteignungsrecht für alle Deponien gewährt wird, die den Anforderungen der Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen (VVEA) entsprechen, sofern im Einzelfall ein Bedarf ausgewiesen ist. Diese Auslegung ist mit der Eigentumsgarantie und der Wirtschaftsfreiheit vereinbar.
Im konkreten Fall wurde das Enteignungsbegehren auf ein übertragbares Auffüllrecht für Inertmaterial Typ A (sauberer Aushub) eingeschränkt. Bauabfälle wie unverschmutztes Aushubmaterial fallen unter Art. 31c USG. Die Bedürfnisklausel gemäss Art. 30e Abs. 2 USG ist umweltpolizeilich motiviert und gilt als grundsatzkonformer Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit. Da kantonsweit eine Knappheit an Deponien Typ A bestand, war der Bedarf für die umstrittene Enteignung genügend ausgewiesen. Die Feststellungen der Vorinstanz dazu waren nicht offensichtlich unrichtig. Damit war auch das öffentliche Interesse gegeben. Die kantonale Bestimmung Art. 5 lit. a EntG/SG kam keine eigenständige, über Art. 58 Abs. 1 USG hinausgehende Bedeutung zu.
Regeste
Art. 30e, 58 USG; Art. 26, 27 BV; Enteignung für eine Deponie. Verhältnis von Art. 58 Abs. 1 USG zum kantonalen Enteignungsrecht (E. 3.1). Bedürfnisklausel bei der Bewilligungspflicht für Deponien gemäss Art. 30e Abs. 2 USG (E. 3.2.3). Art. 58 Abs. 1 USG gewährt das Enteignungsrecht für alle Deponien, die den Anforderungen der Verordnung vom 4. Dezember 2015 über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen (VVEA) entsprechen, bei ausgewiesenem Bedarf an der Deponie im Einzelfall (E. 3.2.5). Regeste Art. 30e, 58 LPE; art. 26, 27 Cst.; expropriation pour une décharge. Rapport entre l'art. 58 al. 1 LPE et le droit cantonal en matière d'expropriation (consid. 3.1). Clause du besoin et obligation d'autorisation pour les décharges selon l'art. 30e al. 2 LPE (consid. 3.2.3). L'art. 58 al. 1 LPE accorde un droit d'expropriation pour toutes les décharges qui répondent aux exigences de l'ordonnance du 4 décembre 2015 sur la limitation et l'élimination des déchets (OLED), en cas de besoin avéré de la décharge, dans le cas particulier (consid. 3.2.5). Regesto Art. 30e, 58 LPAmb; art. 26, 27 Cost.; espropriazione per una discarica. Rapporto tra l'art. 58 cpv. 1 LPAmb e il diritto cantonale di espropriazione (consid. 3.1). Clausola del bisogno nell'ambito dell'obbligo di autorizzazione per le discariche secondo l'art. 30e cpv. 2 LPAmb (consid. 3.2.3). L'art. 58 cpv. 1 LPAmb concede il diritto di espropriazione per tutte le discariche che soddisfano i requisiti dell'ordinanza del 4 dicembre 2015 sulla prevenzione e lo smaltimento dei rifiuti (OPSR), in caso di bisogno comprovato della discarica nel singolo caso (consid. 3.2.5).
Originalentscheid beim Gericht ↗
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