Gesetzesartikel
Art. 51 OAINF – Zusammentreffen mit anderen Sozialversicherungsleistungen
1 Entscheid, in dem Art. 51 OAINF eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.