Umozonung eines nicht erschlossenen Grundstücks in Wohn- und Gewerbezone trotz Überschreitung der Lärmschutzplanungswerte: Umzonung unzulässig, Machbarkeitsnachweis fehlerhaft (Art. 24 Abs. 2 USG, Art. 30 LSV)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 147 II 484 · ATF 147 II 484 · DTF 147 II 484
- Datum
- 06.09.2021
- Geschäftsnummer
- BGE 147 II 484
- Ausgang
- Rückweisung
Tragende Normen
Zusammenfassung
Ein Grundstückseigentümer erhob Beschwerde gegen einen Teilzonenplan, mit dem ein unbebauter Parzellenabschnitt von der Industriezone in die Wohn- und Gewerbezone umgezont werden sollte. Streitpunkt war, ob die Umzonung lärmschutzrechtlich zulässig ist, obwohl das Grundstück nicht erschlossen ist und die Lärmschutzplanungswerte für die neue Zone überschritten werden. Die Vorinstanzen hatten die Beschwerde abgewiesen. Das Bundesgericht musste klären, ob die Umzonung einer noch nicht erschlossenen Fläche in eine lärmempfindliche Nutzung zulässig ist und ob ein Machbarkeitsnachweis für die Einhaltung der Planungswerte vorliegt.
Das Bundesgericht hob den Teilnutzungsplan Stoglen auf, soweit er die Umzonung der Parzelle KTN 64 in die Wohn- und Gewerbezone WG4 betrifft, und wies die Sache zur weiteren Behandlung an die Gemeinde Altendorf zurück.
Die Parzelle KTN 64 mit einer Fläche von 10'000 m² liegt zwischen Bahntrassee im Norden und Kantonsstrasse im Süden und war bislang unbebaut. Sie war zwar groberschlossen, jedoch fehlten arealinterne Erschliessungsstrassen sowie interne Ver- und Entsorgungsleitungen für Wasser, Energie und Abwasser; der Nachweis für eine hinreichende Erschliessung war erst im Rahmen der Gestaltungsplanung zu erbringen. Damit galt sie als nicht erschlossen im Sinne von Art. 24 Abs. 2 USG und Art. 30 LSV. Eine Umzonung in eine Bauzone, die gemäss Art. 24 Abs. 2 USG nicht erschlossen werden darf, ist unzulässig, da das Grundstück dann nicht geeignet im Sinne von Art. 15 RPG ist. Art. 30 LSV konkretisiert und präzisiert Art. 24 Abs. 2 USG und ist daher gemeinsam anzuwenden. Für eine mehrstufige Nutzungsplanung muss bereits auf der ersten Stufe feststehen, dass im Rahmen der späteren Planung eine geeignete Lösung zur Einhaltung der Planungswerte im überwiegenden Teil der Zone gefunden werden kann. Die Machbarkeitsstudie vom 20. November 2017 war jedoch mangelhaft: Es fehlten Angaben zur Distanz zwischen Lärmquellen und Empfangsorten, zu Berechnungsalgorithmen, zu Gleisanzahl und -addition beim Eisenbahnlärm sowie zum Schwerverkehrsanteil beim Strassenverkehrslärm; zudem waren Skizzen unvollständig und die Gebäudeanordnung ungünstig gewählt. Diese Mängel machten den Nachweis der Machbarkeit nicht plausibel. Der Teilnutzungsplan Stoglen genügt daher den bundesrechtlichen Anforderungen in lärmschutzrechtlicher Hinsicht nicht.
Die Entscheidung unterstreicht die zwingende Notwendigkeit eines rechtsgenüglichen Machbarkeitsnachweises bereits auf der Nutzungsplanungsstufe, wenn die Lärmsituation schwierig ist, und klärt, dass Art. 24 Abs. 2 USG auch bei Umzonungen von nicht erschlossenem Land zu beachten ist.
Regeste
Art. 24 USG, Art. 30 LSV; Umzonung von nicht erschlossenem Land in der Bauzone, Lärmschutz. Die lärmschutzrechtlichen Voraussetzungen für die Erschliessung einer Bauzone sind auch zu berücksichtigen, wenn nicht erschlossenes Land umgezont werden soll. Eine Umzonung in eine Bauzone, die alsdann nicht erschlossen werden darf, ist unzulässig (E. 3). Art. 30 LSV konkretisiert und präzisiert Art. 24 Abs. 2 USG (E. 4.2). Bei einer mehrstufigen Nutzungsplanung muss bereits auf der ersten Stufe feststehen, dass im Rahmen der späteren Planung eine geeignete Lösung zur Einhaltung der Planungswerte im überwiegenden Teil der Zone gefunden werden kann (E. 4.3). Regeste Art. 24 LPE, art. 30 OPB; changement d'affectation de terrains non équipés en zone à bâtir, protection contre le bruit. Les exigences en matière de protection contre le bruit pour l'équipement d'une zone à bâtir doivent également être prises en compte, lorsqu'un terrain non équipé doit être affecté en zone à bâtir. Un changement d'affectation en zone à bâtir, qui ne peut pas être équipée, n'est pas admissible (consid. 3). L'art. 30 OPB concrétise et précise l'art. 24 al. 2 LPE (consid. 4.2). Lors d'une planification en plusieurs étapes, il convient de s'assurer dès la première étape que dans le cadre de la planification ultérieure une solution appropriée puisse être trouvée afin de respecter les valeurs de planification dans la majorité de la zone (consid. 4.3). Regesto Art. 24 LPAmb, art. 30 OIF; cambiamento di destinazione di terreni non urbanizzati nella zona edificabile, protezione fonica. Le esigenze in materia di protezione fonica per l'urbanizzazione di una zona edificabile devono essere considerate anche quando un terreno non urbanizzato è cambiato di destinazione. Un cambiamento di destinazione in una zona edificabile che non può essere urbanizzata è inammissibile (consid. 3). L'art. 30 OIF concretizza e precisa l'art. 24 cpv. 2 LPAmb (consid. 4.2). Nel caso di una pianificazione in diverse tappe, occorre che sia assicurato già nella prima tappa che nel quadro della pianificazione successiva possa essere trovata una soluzione adeguata al fine di rispettare i valori di pianificazione nella parte preponderante della zona (consid. 4.3).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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