Gesetzesartikel
Art. 4 VEJ – Besondere Massnahmen bei der Aufhebung oder Abänderung von Banngebieten
1 Entscheid, in dem Art. 4 VEJ eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.