Gesetzesartikel
Art. 3 VEJ – Geringfügige Änderungen
1 Entscheid, in dem Art. 3 VEJ eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.