Gesetzesartikel
Art. 10 VEJ – Hegeabschüsse und Massnahmen gegen nicht einheimische Tiere
1 Entscheid, in dem Art. 10 VEJ eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.