Gesetzesartikel
Art. 7 OBG – Haftung der Fahrzeughalterin oder des Fahrzeughalters
1 Entscheid, in dem Art. 7 OBG eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.