Gesetzesartikel
Art. 4 SchKG – Rechtshilfe
3 Entscheide, in denen Art. 4 SchKG eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Schuldner klagt gegen Pfändung von Liebhaberfahrzeugen und Grundstück: Zuständigkeit für Pfändungsvollzug des Grundstücks liegt beim örtlichen Betreibungsamt, nicht beim auftraggebenden Amt (Art. 89 SchKG)
- Konkursamt verweigert Rechtshilfe: Fehlende Beschwerdelegitimation des requirierten Amtes, Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids (Art. 4 Abs. 1 SchKG)
- Konkursamt verweigert Rechtshilfe bei Einvernahme: Präsenzpflicht ersetzt keine Amtshilfe, Beschwerde gutgeheissen (Art. 4 Abs. 1 SchKG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.