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Justizze. Art. 31 ZPO

Bundesgericht

Architektenvertrag mit Planungs- und Bauleistung: Mehrere charakteristische Leistungen begründen örtliche Zuständigkeit am Erfüllungsort (Art. 31 ZPO)

BGE / ATF / DTF
BGE 145 III 190 · ATF 145 III 190 · DTF 145 III 190
Datum
13.03.2019
Geschäftsnummer
4A_444/2018
Abteilung
I. Zivilrechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 74 BGG Art. 75 BGG Art. 92 BGG Art. 113 IPRG Art. 117 IPRG Art. 31 ZPO

Zusammenfassung

Eine Architektengesellschaft mit Sitz im Aargau wurde von einer Tankstellenbetreiberin mit Sitz im Jura wegen eines Brandschadens an einer neu errichteten Tankstelle im Kanton Bern auf Schadenersatz verklagt. Die Klage richtete sich gegen die Architektengesellschaft, weil sie versäumt haben soll, eine Versicherung für die Bauarbeiten abzuschliessen und den Beginn der Arbeiten bei der Gebäudeversicherung des Kantons Bern anzumelden. Das Handelsgericht des Kantons Bern trat auf die Klage ein und bejahte seine örtliche Zuständigkeit. Gegen diesen Zwischenentscheid erhob die Architektengesellschaft Beschwerde zum Bundesgericht.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die örtliche Zuständigkeit des Handelsgerichts des Kantons Bern.

Die Beschwerde war zulässig, weil es sich um einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid über die örtliche Zuständigkeit handelte, gegen den gemäss Art. 92 Abs. 1 BGG Beschwerde erhoben werden kann. Der Vertrag zwischen den Parteien war ein gemischter Architektenvertrag mit werkvertraglichen und auftragsrechtlichen Elementen; sowohl die Planungs- als auch die Bauleitungs- und Überwachungsaufgaben wurden als charakteristische Leistungen qualifiziert. Da die Bauleitungs- und Überwachungsaufgaben am Lageort der Tankstelle in Les Reussilles (Kanton Bern) zu erbringen waren, begründete dies gemäss Art. 31 ZPO einen Gerichtsstand im Kanton Bern. Die streitgegenständliche Pflicht, eine Versicherung abzuschliessen und den Beginn der Arbeiten anzumelden, gehörte unmittelbar zu diesen Bauleitungs- und Überwachungsaufgaben und war daher ebenfalls am Ort der Bauarbeiten in Les Reussilles zu erfüllen. Damit war die Zuständigkeit des bernischen Gerichts auch unter diesem Gesichtspunkt gerechtfertigt. Die Entscheidung beruht auf Art. 31 ZPO, Art. 113 IPRG und Art. 117 Abs. 3 lit. c IPRG.

Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten von Fr. 15'000.-- und hat die Beschwerdegegnerin mit Fr. 17'000.-- zu entschädigen.

Die Entscheidung klärt, dass ein Vertrag mehrere charakteristische Leistungen enthalten kann, die jeweils einen eigenen Erfüllungsort und damit einen eigenen Gerichtsstand nach Art. 31 ZPO begründen – insbesondere bei gemischten Verträgen wie Architektenverträgen mit Planungs- und Bauleistungen.

Regeste

Art. 31 ZPO; Art. 113 IPRG; Gerichtsstand am Erfüllungsort. Ein Vertrag kann mehrere charakteristische Leistungen im Sinne von Art. 31 ZPO und Art. 113 IPRG beinhalten. Anwendung auf die Planung und Bauleitung in einem Architektenvertrag (E. 2-4). Regeste Art. 31 CPC; art. 113 LDIP; for au lieu d'exécution. Un contrat peut présenter plusieurs prestations caractéristiques au sens des art. 31 CPC et 113 LDIP. Application à un contrat d'architecte prévoyant l'établissement de plans et la direction des travaux (consid. 2-4). Regesto Art. 31 CPC; art. 113 LDIP; foro del luogo di esecuzione. Un contratto può contenere diverse prestazioni caratteristiche nel senso degli art. 31 CPC e 113 LDIP. Applicazione alla progettazione e alla direzione dei lavori previste da un contratto di architetto (consid. 2-4).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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