Gesetzesartikel
Art. 2 FamZG – Begriff und Zweck der Familienzulagen
1 Entscheid, in dem Art. 2 FamZG eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.