Gesetzesartikel
Art. 9 FamZG – Auszahlung an Dritte
1 Entscheid, in dem Art. 9 FamZG eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.