Gesetzesartikel
Art. 114 EntG – Verteilung, Zuständigkeit
1 Entscheid, in dem Art. 114 EntG eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.