Schuldner hinterlegt Streitbetrag nach Art. 168 Abs. 1 OR: Gericht darf einem Ansprecher keine Klagefrist gegen den anderen setzen (Art. 168 Abs. 1 OR, Art. 250 lit. a Ziff. 6 ZPO)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 143 III 102 · ATF 143 III 102 · DTF 143 III 102
- Datum
- 07.02.2017
- Geschäftsnummer
- BGE 143 III 102
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Eine Bauherrin hinterlegte einen Werklohnbetrag von Fr. 282'558.15 beim Bezirksgericht Maloja, weil zwei Unternehmen – als ARGE verbunden – stritten, wer den Betrag erhalten solle. Die X. AG beantragte, der Y. GmbH Frist zur Klage gegen sie anzusetzen, unter Androhung der Auszahlung des Betrags an die X. AG bei Nichtklage. Der Einzelrichter wies diesen Antrag ab. Das Kantonsgericht Graubünden bestätigte dies. Die X. AG erhob Beschwerde ans Bundesgericht.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde der X. AG ab, soweit darauf eingetreten wurde. Es stellte fest, dass die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) keine gesetzliche Grundlage dafür enthält, im Fall einer Hinterlegung nach Art. 168 Abs. 1 OR einem der Ansprecher eine Klagefrist gegen den anderen anzusetzen, unter der Androhung, dass der hinterlegte Betrag sonst dem anderen ausgezahlt wird. Diese Regelung war zwar in einzelnen kantonalen Prozessordnungen vorgesehen, doch ist sie mit dem bundesrechtlichen Rahmen nicht vereinbar, wie die Literatur bereits angezweifelt hatte und wie die geltende ZPO nun ausdrücklich klare Verhältnisse schafft: Art. 250 lit. a Ziff. 6 ZPO ordnet die Hinterlegung lediglich dem summarischen Verfahren zu, ohne weitere Befugnisse zu erteilen. Auch eine richterliche Lückenfüllung sei unzulässig, da das Gesetz keine Pflicht enthält, die Hinterlegung „so bald wie möglich“ zu beenden; vielmehr liege es in der Hand jeder Partei, durch Erhebung einer Klage eine endgültige Entscheidung herbeizuführen. Die Nachteile der Klägerrolle – etwa ungünstiger Gerichtsstand oder Vorschusspflicht – seien weder spezifisch für die Hinterlegung nach Art. 168 Abs. 1 OR noch durch eine gerichtliche Fristsetzung vermeidbar. Damit entschied das Bundesgericht auf Grundlage von Art. 168 Abs. 1 OR, Art. 168 OR, Art. 96 OR, Art. 92 Abs. 2 OR, Art. 250 lit. a Ziff. 6 ZPO und Art. 250 lett. a n. 6 CPC. Die Entscheidung klärt endgültig, dass die früher praktizierte kantonale Praxis der Klagefristsetzung im Prätendentenstreit mit dem Bundesrecht unvereinbar ist und seit Inkrafttreten der ZPO nicht mehr zulässig ist.
Regeste
Art. 168 Abs. 1 OR; Art. 250 lit. a Ziff. 6 ZPO; Hinterlegung beim Streit darüber, wem eine Forderung zusteht. Darf das Gericht im Fall der Hinterlegung gemäss Art. 168 Abs. 1 OR einem der Ansprecher Frist zur Klage gegen den anderen ansetzen unter der Androhung, dass der hinterlegte Betrag sonst dem anderen herausgegeben wird? Frage verneint (E. 2). Regeste Art. 168 al. 1 CO; art. 250 let. a ch. 6 CPC; consignation lorsque la propriété d'une créance est litigieuse. Dans le cas de consignation prévu par l'art. 168 al. 1 CO, le tribunal peut-il fixer à l'un des prétendants un délai pour agir contre l'autre sous la menace que la somme consignée sera sinon libérée au profit de ce dernier? Réponse négative (consid. 2). Regesto Art. 168 cpv. 1 CO; art. 250 lett. a n. 6 CPC; deposito nel caso in cui sia litigioso a chi spetti una pretesa. Il tribunale può, in caso di deposito secondo l'art. 168 cpv. 1 CO, impartire a uno dei pretendenti un termine per promuovere azione contro l'altro con la minaccia di altrimenti liberare l'importo depositato a favore di quest'ultimo? Quesito risolto negativamente (consid. 2).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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