Gesetzesartikel
Art. 250 ZPO – Obligationenrecht
3 Entscheide, in denen Art. 250 ZPO eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Verwaltungsratsmitglied klagt auf Akteneinsicht gegen Gesellschaft: gerichtliche Durchsetzung des Informationsrechts nach Art. 715a OR ist zulässig (Art. 715a OR)
- Schuldner hinterlegt Streitbetrag nach Art. 168 Abs. 1 OR: Gericht darf einem Ansprecher keine Klagefrist gegen den anderen setzen (Art. 168 Abs. 1 OR, Art. 250 lit. a Ziff. 6 ZPO)
- Gläubiger klagt direkt auf Ermächtigung zur Ersatzvornahme ohne vorherige Feststellung der Leistungspflicht: Klage nicht zulässig, da Leistungspflicht vorfrageweise nicht geklärt werden darf (Art. 98 Abs. 1 OR)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.