Gesetzesartikel
Art. 300 SchKG – Stundungsverfahren: Schuldenruf
1 Entscheid, in dem Art. 300 SchKG eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.