Gesetzesartikel
Art. 310 SchKG – Verbindlichkeit für die Gläubiger
1 Entscheid, in dem Art. 310 SchKG eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.