Gesetzesartikel
Art. 11 TAMV – Menge der verschriebenen oder abgegebenen Tierarzneimittel
1 Entscheid, in dem Art. 11 TAMV eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.