Gesetzesartikel
Art. 138 StPO – Entschädigung und Kostentragung
4 Entscheide, in denen Art. 138 StPO eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Rechtsanwalt als unentgeltlicher Rechtsbeistand der Privatklägerschaft verlangt höhere Entschädigung: Pauschalhonorar zulässig, Vorinstanz überschreitet Ermessen nicht (Art. 135 Abs. 1 und Art. 138 Abs. 1 StPO)
- Privatklägerin erhält unentgeltliche Verbeiständung im Strafverfahren, muss aber Kosten des Berufungsverfahrens bei verbesserten wirtschaftlichen Verhältnissen zurückzahlen (Art. 30 Abs. 3 OHG)
- Vater bringt Kinder nach Nigeria: Entzug bestätigt, Freiheitsberaubung verneint, Entführung neu zu prüfen (Art. 220, 183 StGB)
- Staatsanwaltschaft ficht Höhe der Entschädigung für amtliche Verteidigung an: Legitimation bejaht, Wegweisung zur Berufung (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 BGG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.