Justizze.

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Justizze. Art. 1 SchlT

Bundesgericht

Rückwirkung des Scheinehe-Ungültigkeitsgrundes auf alte Ehe verneint: Nichtrückwirkung gemäss Übergangsrecht (Art. 105 Ziff. 4 ZGB i.V.m. Art. 1 SchlT)

BGE / ATF / DTF
BGE 141 III 1 · ATF 141 III 1 · DTF 141 III 1
Datum
27.11.2014
Geschäftsnummer
5A_199/2014
Abteilung
II. Zivilrechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 1 SchlT Art. 2 SchlT Art. 3 SchlT Art. 7 SchlT Art. 105 ZGB

Zusammenfassung

Ein Schweizer heiratete 2003 eine türkische Staatsangehörige. Im Jahr 2010 reichte er beim Bezirksgericht Zürich eine Klage auf Ungültigkeit der Ehe ein und berief sich dabei auf den erst am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Ungültigkeitsgrund der Scheinehe zur Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmungen (Art. 105 Ziff. 4 ZGB). Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab, da diese Bestimmung nicht auf früher geschlossene Ehen zurückwirke. Der Kläger focht diesen Entscheid beim Bundesgericht an und verlangte die Aufhebung sowie die Ungültigerklärung der Ehe, eventualiter die Rückweisung der Sache.

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Es bestätigt, dass der per 1. Januar 2008 eingeführte Ungültigkeitsgrund der Scheinehe (Art. 105 Ziff. 4 ZGB) nicht auf eine im Jahr 2003 gültig geschlossene Ehe zurückwirkt.

Das Gericht stützt sich auf die allgemeine Regel der Nichtrückwirkung gemäss Art. 1 SchlT ZGB. Eine Ausnahme nach Art. 2 SchlT ZGB liegt nicht vor, da die Norm nicht zu den fundamentalen Prinzipien der Rechtsordnung (Ordre public) gehört, anders als bei Bigamie oder Zwangsehen. Massgeblich ist zudem das punktuelle Element der Eheschliessung zum Zeitpunkt des Abschlusses, nicht der fortlaufende Bestand der Ehe. Der Gesetzgeber hat bei der Einführung von Art. 105 Ziff. 4 ZGB im Rahmen des Ausländergesetzes (AuG) – im Gegensatz zur ZGB-Novelle 1998 – keine spezielle übergangsrechtliche Rückwirkungsklausel wie Art. 7 Abs. 2 SchlT ZGB erlassen. Daher bleibt es beim Grundsatz, dass rechtliche Wirkungen nach dem zur Zeit des Tatbestands geltenden Recht beurteilt werden.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, da die Beschwerde angesichts der klaren intertemporalen Lage von Anfang an als aussichtslos eingestuft wird (Art. 64 Abs. 1 BGG). Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Regeste

Art. 105 Ziff. 4 ZGB; Art. 1 und 2 sowie 7 Abs. 2 SchlT ZGB; Rückwirkung. Der Eheungültigkeitsgrund von Art. 105 Ziff. 4 ZGB wirkt nicht zurück auf Ehen, welche vor Inkrafttreten dieser Norm geschlossen worden sind (E. 4). Regeste Art. 105 ch. 4 CC; art. 1 et 2 ainsi que 7 al. 2 Tit. fin. CC; effet rétroactif. La cause d'annulation du mariage de l'art. 105 ch. 4 CC n'est pas applicable rétroactivement aux mariages qui ont été célébrés avant l'entrée en vigueur de cette norme (consid. 4). Regesto Art. 105 n. 4 CC; art. 1 e 2 nonché 7 cpv. 2 Tit. fin. CC; retroattività. La causa di nullità del matrimonio dell'art. 105 n. 4 CC non è applicabile retroattivamente ai matrimoni che sono stati contratti prima dell'entrata in vigore di tale norma (consid. 4).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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