Automatische Verlängerung von Fitnessvertrag: Neues AGB-Recht gilt nicht für vor Inkrafttreten eingetretene Prolongation (Art. 8 UWG, Art. 1 SchlT ZGB)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 140 III 404 · ATF 140 III 404 · DTF 140 III 404
- Datum
- 15.07.2014
- Geschäftsnummer
- 4A_475/2013
- Abteilung
- I. Zivilrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 255 OR Art. 1 SchlT Art. 2 SchlT Art. 3 SchlT Art. 8 UWG
Zusammenfassung
Eine Kundin schloss im Februar 2011 einen Fitnessvertrag mit einer Laufzeit von zwölf Monaten ab. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Studios sahen eine automatische Verlängerung um weitere zwölf Monate vor, falls nicht spätestens drei Monate vor Ablauf gekündigt wurde. Die Kundin kündigte erst am 28. Februar 2012, also knapp vor Ablauf der Erstlaufzeit, unter Berufung auf wichtige Gründe. Das Studio bestätigte den Austritt per Ende Februar 2013 und stellte Gebühren für das gesamte Jahr in Rechnung. Nach Zahlungsaufforderung und Rechtsvorschlag klagte das Studio auf Zahlung. Die Vorinstanzen wiesen die Klage gut bzw. die dagegen erhobene Beschwerde ab. Die Kundin focht den kantonalgerichtlichen Entscheid beim Bundesgericht an und machte geltend, die Klausel zur automatischen Verlängerung sei nach dem revidierten Art. 8 UWG missbräuchlich oder verletze die Ungewöhnlichkeitsregel.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Es bejaht zwar eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung hinsichtlich der intertemporalen Anwendbarkeit des revidierten Art. 8 UWG, verneint aber im konkreten Fall die Rückwirkung.
Die zentrale Frage war, ob die automatische Vertragsverlängerung, die am 28. Februar 2012 eintrat, nach dem am 1. Juli 2012 in Kraft getretenen neuen Art. 8 UWG zu beurteilen ist. Das Gericht stützt sich auf die Übergangsbestimmungen des Schlusstitels zum ZGB (Art. 1 Abs. 1, Art. 2 und Art. 3 SchlT ZGB). Da die Verlängerung bereits vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung erfolgt war, greift der Grundsatz der Nichtrückwirkung. Selbst wenn man Art. 8 UWG als Norm der öffentlichen Ordnung betrachten würde (was Art. 2 SchlT ZGB eine Rückwirkung erlauben könnte), gebietet der Vertrauensschutz der Parteien, dass die damals gültige Prolongationsklausel nach dem alten Recht beurteilt wird. Den Parteien wäre sonst nachträglich die Grundlage für die bereits eingetretene Verlängerung entzogen worden, obwohl sie zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses keinen Anlass hatten, gegen das damals geltende Recht zu verstossen.
Hinsichtlich der Rüge der Verletzung der Ungewöhnlichkeitsregel hält das Gericht fest, dass automatische Verlängerungsklauseln in Fitnessverträgen branchenüblich sind und daher nicht als geschäftsfremd gelten. Zudem wurde die Beschwerdeführerin durch Fettdruck und Hervorhebung des Begriffs "Ablauf" sowie die explizite Nennung der Kündigungsfrist rechtsgenügend auf die Klausel aufmerksam gemacht. Der Inhalt der Klausel weicht zwar von der Definition eines befristeten Vertrags (vgl. Art. 255 OR) ab, dient aber dem legitimen Interesse des Anbieters an Planungssicherheit und geht nicht über das erforderliche Mass hinaus. Eine generelle Unzulässigkeit solcher Klauseln lässt sich weder aus dem Wortlaut von Art. 8 UWG noch aus den Materialien ableiten.
Regeste
Art. 8 UWG, Art. 1-4 SchlT ZGB; Verwendung missbräuchlicher Geschäftsbedingungen; Übergangsrecht. Sind Verträge, die vor Inkrafttreten des revidierten Art. 8 UWG abgeschlossen wurden, nach dem neuen Recht zu beurteilen? Frage verneint hinsichtlich einer Klausel in den allgemeinen Geschäftsbedingungen, gemäss der sich das Vertragsverhältnis noch vor dem 1. Juli 2012 automatisch verlängert hat (E. 3 und 4). Regeste Art. 8 LCD, art. 1-4 Titre final CC; utilisation de conditions générales abusives; droit transitoire. Les contrats conclus avant l'entrée en vigueur du nouvel art. 8 LCD doivent-ils être examinés selon le nouveau droit? Question résolue par la négative en ce qui concerne une clause des conditions générales qui a prolongé automatiquement la relation contractuelle encore avant le 1 er juillet 2012 (consid. 3 et 4). Regesto Art. 8 LCSl, art. 1-4 Tit. fin. CC; utilizzazione di condizioni commerciali abusive; diritto transitorio. I contratti conclusi prima dell'entrata in vigore del nuovo art. 8 LCSl vanno giudicati secondo il nuovo diritto? Quesito risolto negativamente con riferimento a una clausola nelle condizioni generali giusta la quale la relazione contrattuale si è rinnovata automaticamente già prima del 1° luglio 2012 (consid. 3 e 4).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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